Rechtsprechung
   VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21605
VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18 (https://dejure.org/2018,21605)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 (https://dejure.org/2018,21605)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 (https://dejure.org/2018,21605)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21605) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zwangsgeld; Androhung; Vollstreckung; einstweilige Anordnung; Vollstreckungstitel; Vollziehungsfrist; Rückholung; Rückführung; Abschiebung; ladungsfähige Anschrift; effektiver Rechtsschutz; rechtsstaatlich; Unmöglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angedroht

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht droht Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers an

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Rückholung von Sami A.: VG Gelsenkirchen droht Stadt Bochum mit Zwangsgeld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angedroht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18
    Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

    Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - resultierenden Verpflichtung unter Fristsetzung bis zum 24. Juli 2018, 12:00 Uhr ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000,- Euro anzudrohen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend - mit Ausnahme der begehrten Fristsetzung - Erfolg.

    Zum einen handelt es sich bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz um einen Ausfluss des vorliegend durch die Abschiebung des Antragstellers erkennbar verletzten Rechtsstaatsprinzips (aus Art. 20 Abs. 3 GG); für die erkennbare Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme wird auf die ausführlichen Erläuterungen im Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (dort Seite 4 ff.) verwiesen.

    Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

    Die zwischenzeitlich gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Übrigen gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

    Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt.

    Insoweit wird zunächst, insbesondere hinsichtlich der Frage der rechtlich bestehenden Möglichkeiten für eine Rückholung, auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (dort Seite 5 ff.) verwiesen.

    Als Folge der erkennbar rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme (siehe dazu erneut den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) liegt es nicht am Antragsteller, die notwendigen Schritte für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu schaffen.

    Gleiches gilt für die zutreffende Feststellung, dass die tunesischen Behörden durch den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - nicht gebunden werden; die Bindung erfasst aber die Antragsgegnerin als Verfahrensbeteiligte, die an Recht und Gesetz gebunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).

    Schließlich kann der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von umgerechnet 7 Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, vgl. zu diesem Maßstab etwa Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 43, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - nachzukommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18

    Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18
    Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer im vorliegenden Einzelfall, der sich nicht nur durch eine besondere Dringlichkeit und ein besonders hohes Interesse des Antragstellers an einer schnellen Rückführung wegen der Gefährdung gewichtiger individueller Rechtsgüter, sondern auch - nicht zuletzt angesichts fehlender ernsthafter Bemühungen um eine Rückholung des Antragstellers - durch eine hartnäckige Verweigerung der Antragsgegnerin gegenüber einer zeitnahen Durchsetzung der ihr auferlegten Verpflichtung auszeichnet, die Androhung eines Zwangsgeldes mit dem gesetzlichen Höchstmaß von 10.000,- Euro für angemessen und zugleich geboten, um die Antragsgegnerin nunmehr - trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens 17 B 1029/18 gegen den zugrunde liegenden Beschluss - zu einer unverzüglichen Erfüllung anzuhalten, zu der sie schon seit 10 Tagen verpflichtet ist.

    Für den Fall einer zwischenzeitlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren 17 B 1029/18 oder anderer tatsächlicher Entwicklungen besteht im Übrigen selbstredend jederzeit die - bisher ebenfalls ungenutzte - Gelegenheit zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18
    Ungeachtet dessen ist die grundsätzlich gemäß § 82 Abs. 1 VwGO geforderte Angabe einer ladungsfähigen (Wohn)Anschrift bei natürlichen Personen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris Rn. 27 ff.; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 82 Rn. 8 m. w. N.

    vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 82 Rn. 8 m. w. N.

  • BVerwG, 30.12.1968 - I WB 31.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476 = beck-online; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; siehe auch Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 33; Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 6a.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2010 - 13 E 201/10

    Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476 = beck-online; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; siehe auch Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 33; Schenke, in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 6a.
  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit - jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung -, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den - diesen bestätigenden - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - verwiesen.

    Die zwischenzeitlich gegen den vorgenannten Beschluss des Gerichts vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - erhobene Beschwerde bei dem OVG NRW steht der nun beantragten Festsetzung des Zwangsgeldes schon deshalb nicht entgegen, weil sie - ungeachtet der gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlenden aufschiebenden Wirkung - mit dem bereits zitierten Beschluss des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - zurückgewiesen wurde.

    Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Vollstreckungsgläubigers in die Bundesrepublik Deutschland berufen.

    Dass die Vollstreckungsschuldnerin trotz der Gesamtumstände erst nach Ablauf der Frist, die das Gericht im Rahmen der ersten Zwangsgeldandrohung mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - gesetzt hat, und damit nach nahezu drei Wochen seit der Anordnung durch die Kammer am 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, den Vollstreckungsgläubiger "unverzüglich [...] in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen", erstmals eine förmliche Anfrage an die zuständigen tunesischen Stellen überhaupt auf den Weg bringt, erscheint vor diesem Hintergrund in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland mehr als befremdlich.

    Denn die Kammer übt vorsorglich das ihr möglicherweise zustehende Ermessen in Ermangelung durchgreifender anderer Anhaltspunkte im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls in derselben Weise aus wie im Kammerbeschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 -, auf den insoweit verwiesen wird.

  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 L 1412/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit - letzteres jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung -, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den - diesen bestätigenden - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - verwiesen.

    Die Antragsgegnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 - 17 B 1094/18 - festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland berufen.

    Für die diesbezüglich anzuwendenden Maßstäbe und die Erwägungen im vorliegenden Einzelfall wird abermals auf die umfassende Begründung im Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 verwiesen, die auch weiterhin Anwendung finden.

    Auch für die Angemessenheit der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von umgerechnet 6 Tagen ab Beschlussfassung wird auf die früheren Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - Bezug genommen, die für die Wiederholung ebenfalls entsprechend gelten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2018 - 17 E 729/18

    Stadt Bochum muss Zwangsgeld im Fall Sami A. nicht zahlen

    Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - ist der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall angedroht worden, dass sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 31. Juli 2018 nachkommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - 17 B 1094/18

    Sami A.: Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde der Stadt Bochum gegen

    Aktenzeichen: 17 B 1094/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 L 1359/18).
  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2018 - 8 L 1655/18

    Fall Sami A.: Androhung weiterer Zwangsmittel gegen die Stadt Bochum und

    Eine dritte Androhung von Zwangsmitteln ist - anders als noch in den Verfahren 8 L 1359/18 und 8 L 1412/18 mit Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli und vom 3. August 2018 - nicht mehr geboten.
  • VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer Pflicht aus einem unanfechtbaren

    Zur Entscheidung über den Antrag nach § 172 VwGO ist die Kammer als Vollstreckungsgericht im Sinne von § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO berufen(VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 -, Rn. 2, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL September 2018, § 172 Rn 7.).

    Die Vollstreckung gegen eine Behörde wegen einer Verpflichtung, die aus einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung resultiert, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die einstweilige Anordnung auf Folgenbeseitigung gerichtet und damit dem explizit genannten Fall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vergleichbar ist(Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1.), nach § 172 VwGO(Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 -, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N.).

    Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, dürfte in Fällen der vorliegenden Art der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt sein, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen(Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 L 1359/18 -, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff.).

  • VG Düsseldorf, 09.08.2019 - 29 M 88/19
    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 -, Rz. 16 ff. m.w.N. zum Streitstand hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Norm; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. März 2019 - 3 N 301/19 -, Rz. 6, beide juris.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 -, a.a.O., Rz. 29 m.w.N.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht